§ 2 EStG – Verfassungsrechtliche Zweifel an der Mindestbesteuerung
Der BFH hat in einem weiteren vorläufigen Verfahren zur Vollziehungsaussetzung ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 EStG geäußert. Nach dieser Vorschrift wurde der Verlustausgleich zwischen den einzelnen Einkunftsarten in den Jahren 1999 bis 2003 eingeschränkt. Im zu Grunde liegenden Fall ergab sich durch die Beschränkung des Verlustausgleichs trotz überwiegend negativen Einkünften eine Steuerschuld.
Einem Steuerpflichtigen muss von seinem Einkommen nach Steuern so viel verbleiben, dass ihm die Bestreitung seines Existenzminimums möglich ist. Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob hierbei auf in zukünftigen Veranlagungszeiträumen möglicherweise erzielbare positive Einkünfte verwiesen werden kann. Die Normal-AfA ist nach Auffassung des BFH bei der Ermittlung echter Verluste einzubeziehen. Ähnlich lautet der Beschlusstenor des Finanzgerichts München zur degressiven Abschreibung.
In zwei älteren Beschlüssen vom 6.3.2003 hatte sich der BFH bereits zu negativen Mieteinkünften wegen degressiver AfA sowie gewerblichen Verlusten geäußert. Auch hier wurden ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit geltend gemacht.
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