§ 2 GewStG - Geschäfte an mehreren Orten bilden einheitlichen Gewerbebetrieb
Betreibt ein Einzelunternehmer in mehreren Gemeinden Einzelhandels geschäfte, liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor, wenn wesentliche Verwaltungsaufgaben wie die Buchführung zentralisiert an einem Standort durchgeführt werden. Daher kann der Gewerbesteuer-Freibetrag nur einmal und nicht für jede Filiale gesondert in Anspruch genommen werden. Dies hat das FG Berlin-Brandenburg im Fall eines Händlers entschieden, der Wurst-, Back und Fleischwaren in mehreren Orten verkaufte. Ein Austausch von Personal oder Maschinen zwischen den einzelnen Geschäften erfolgte nicht. Auch die Bankkonten, Kassenbücher sowie Gewinn- und Verlustrechnungen wurden getrennt geführt.
Nach § 2 Abs. 1 GewStG ist jeder Betrieb gesondert zur Gewerbesteuer heranzuziehen, auch wenn eine Person mehrere selbstständige Geschäfte betreibt. Sie bilden aber eine Einheit, sofern sie sachlich, organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen, wobei diese Kriterien nach den Verhältnissen des Einzelfalls unterschiedliches Gewicht haben. Bündelt eine Person die Aktivitäten, um eine größere Marktwirksamkeit zu erreichen, so ist eine Wirtschaftseinheit gegeben. Eine solche liegt z.B. dann vor, wenn in allen Filialen einheitliche Logos verwendet und zur Ermittlung der Lieferantenboni die Gesamtumsätze aller Verkaufsstellen herangezogen werden. Entscheidend ist aber vor allem, dass die Geschäftsleitung vom Inhaber ausgeführt wird. Hier spricht die Konzentration auf eine betriebliche Zentrale für eine wirtschaftliche Verflechtung mit den anderen Standorten. Dabei können einzelne Verwaltungsaufgaben bei Bedarf von Dritten an den jeweiligen Filialen selbst durchgeführt werden. Dies führt zu keinem anderen Ergebnis, wenn der Geschäftsbetrieb der einzelnen Verkaufsstellen nicht ohne Unterstützung des Inhabers wirtschaftlich fortgeführt werden könnte.
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