§ 2 UStG - Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft einer Kapitalgesellschaft
Besonders für den Vorsteuerabzug ist es wichtig, ab wann eine Kapitalgesellschaft umsatzsteuerlich als Unternehmer gilt. Hierbei ist gemäß der OFD Frankfurt zwischen Vorgründungsgesellschaft, Vorgesellschaft und eingetragener Kapitalgesellschaft zu unterscheiden.
Die Vorgründungsgesellschaft besteht bis zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages als GbR oder OHG und ist nicht mit der späteren Kapitalgesellschaft identisch. Selbst wenn die Personengesellschaft nur Vorbereitungshandlungen ausübt, wird sie ab diesem Zeitpunkt bereits unternehmerisch tätig und kann den Vorsteuerabzug geltend machen.
Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages entsteht die Vorgesellschaft. Sie besteht bis zur Eintragung ins Handelsregister und wird nach den gleichen Grundsätzen wie die später eingetragene Kapitalgesellschaft behandelt. Für die an die Vorgesellschaft erbrachten Leistungen steht ihr der Vorsteuerabzug zu. Kommt es jedoch nicht zur Eintragung der Kapitalgesellschaft, entfällt die Unternehmereigenschaft nicht rückwirkend. Der umsatzlose Unternehmer muss lediglich nach außen erkennbare Vorbereitungshandlungen nachweisen.
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