§ 2 UStG – GmbH-Geschäftsführer kann auch selbstständiger Unternehmer sein
GmbH-Geschäftsführer können selbstständige Unternehmer i.S. des Umsatzsteuerrechts sein. Dass sie als Organ den Weisungen der Gesellschafter unterliegen, steht dem nicht entgegen. Mit Urteil vom 13.3.2005 ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung. Im Urteilsfall war der Geschäftsführer zusätzlich als Universitäts-Professor und als selbstständiger Gutachter tätig. Nach seinem Anstellungsvertrag mit der GmbH sollte er die Geschäftsführerschaft als freier Mitarbeiter wahrnehmen und konnte Ort und Umfang seiner Tätigkeit frei bestimmen. Hierfür stellte er ein Pauschalhonorar zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung.
Laut BFH scheidet eine selbstständige Tätigkeit nicht bereits pauschal auf Grund einer Organstellung aus. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an, wobei zwischen der Organstellung eines Geschäftsführers und dem zu Grunde liegenden Anstellungsverhältnis unterschieden werden muss. Die Einordnung des Anstellungsverhältnisses richtet sich nach den allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit und insbesondere nach dem Umfang der Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers. Für eine selbstständige Tätigkeit spricht, wenn der Geschäftsführer Ort und Umfang seiner Tätigkeit frei bestimmen kann. Dagegen spricht, wenn er mit der GmbH Anspruch auf Urlaub, sonstige Sozialleistungen oder eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vereinbart hat. Eine Bindung an die ertragsteuerrechtliche Beurteilung besteht für das UStG nicht. Damit widerspricht der BFH auch der bisherigen Verwaltungsauffassung.
Fundstellen:
BFH 10.3.05, V R 29/03, DStR 05, 919, BB 05, 1206
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