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  • § 2 UStG – Unternehmerische Vermietung eines Pkw an den Arbeitgeber

    Ein Arbeitnehmer kann mit der Vermietung seines eigenen Pkw an den Arbeitgeber selbstständig und damit unternehmerisch tätig werden. Wie diese Mietzahlungen ertragsteuerrechtlich qualifiziert werden, spielt umsatzsteuerlich keine Rolle. Im vom BFH entschiedenen Fall vermietete ein Angestellter seinen Privatwagen an seinen Arbeitgeber mit Umsatzsteuerausweis. Laut Arbeitsvertrag wurde dem Mitarbeiter sein Fahrzeug als betrieblicher Pkw zur Verfügung gestellt, den er auch privat fahren durfte. Für Betriebsfahrten war das Fahrzeug auch anderen Arbeitnehmern zu überlassen. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug wegen Gestaltungsmissbrauch ab. 

     

    Der Vorsteuerabzug ist jedoch zulässig, da der Arbeitnehmer seinen Pkw als Unternehmer vermietet hat. Umsatzsteuerlicher Unternehmer ist, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit wie die Vermietung selbstständig ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Eine selbstständige Tätigkeit liegt demnach vor, wenn sie auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung ausgeübt wird. Die Frage der Selbstständigkeit ist zwar grundsätzlich für die Umsatz- und Einkommensteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, eine Bindung besteht für das Umsatzsteuerrecht jedoch nicht. Hier sind natürliche Personen unselbstständig, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses tätig werden. Demnach kann beispielsweise ein nicht selbstständiger Geschäftsführer außerhalb seines Arbeitsverhältnisses einen Gegenstand an seinen Arbeitgeber als Unternehmer vermieten. Dies hatte der BFH bereits entschieden. 

     

    Im vorliegenden Fall vermietete der Angestellte den Pkw auf eigene Rechnung und Verantwortung. Dies ist keine arbeitsvertragliche Pflicht, sofern der Mietvertrag nicht an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gebunden ist. Wurde diese Vereinbarung noch vor dem Hintergrund abgeschlossen, dass der Mitarbeiter einen Geschäftswagen bekommen wollte, belegt dies sein vorrangiges Interesse an der Vermietung.