§§ 20, 23 EStG - Abgeltungsteuer auf
Kapitalerträge ab 2009 mit 25 v.H. geplant
Zwar soll die Abgeltungsteuer erst 2009 kommen, durch die grundsätzliche Systemumstellung wirft sie aber schon jetzt ihre Schatten voraus. Vor allem bei Neuinvestitionen oder Depotumschichtungen können die geplanten Regelungen im Vorfeld mit in die Entscheidungen einbezogen werden. Auf Kapitalerträge soll pauschal 25 v.H. Abgeltungsteuer erhoben und von den inländischen Kreditinstituten anonym abgeführt werden. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Bemessungsgrundlage sind nach einem geplanten § 32d EStG die Bruttoerträge. Der Abzug soll auch von betrieblichen Konten vorgenommen werden. Die Abgeltungsteuer wird dann über die normale Veranlagung angerechnet. Der Werbungskostenansatz soll sowohl im Abzugsverfahren als auch bei der Veranlagung mit dem neuen Sparerpauschbetrag von 801 EUR pro Person abgegolten sein.
Das neue Verfahren gilt für
- Einkünfte aus Kapitalvermögen wie Zinsen, Gewinnausschüttungen von GmbH oder AG,
- Erträge aus Investmentfonds oder Finanzinnovationen,
- Gewinne aus privaten Wertpapier- und Terminmarktgeschäften,
- Einnahmen aus nach 2004 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen und den Verkauf von gebrauchten Verträgen,
- bislang unter § 22 EStG fallende Stillhalterprämien,
- Auskehrungen nicht steuerbefreiter Stiftungen.
Nicht betroffen sein sollen Einnahmen
- aus privaten Rentenversicherungen,
- aus typisch stillen Gesellschaften,
- aus partiarischen Darlehen,
- aus sonstigen Darlehen im Privatvermögen bei Kapitalüberlassung zwischen nahe stehenden Personen oder zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Anteilseignern sowie diesen nahe stehenden Personen,
- aus Verkäufen von Grundstücken oder geschlossenen Immobilienfonds und sonstigen Gegenständen wie Gold oder Antiquitäten. Diese Geschäfte unterliegen dann den unveränderten Regeln des § 23 EStG mit der beibehaltenen Spekulationsfrist.
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