§ 20 EStG – Anpassung von Veräußerungsvorgängen an die Abgeltungsteuer 2009
Im Entwurf zum Jahressteuergesetz 2009 sind u.a. folgende Änderungen bei den Kapitalerträgen und Veräußerungsgewinnen im EStG geplant.
Besteuerung von Kapitalmaßnahmen durch § 20 Abs. 4a EStG
Ein neuer § 20 Abs. 4a EStG soll dafür sorgen, dass vor allem für Kreditinstitute der Abzug der Abgeltungsteuer praktikabler wird und Anleger seltener den Weg über die Veranlagung gehen müssen. Insbesondere bei Kapitalmaßnahmen, bei denen die Erträge nicht als Geldzahlungen, sondern in Form von Anteilen an Kapitalgesellschaften zufließen, soll der Gewinn anders als derzeit mit 0 EUR anzusetzen sein. Indem die Anschaffungskosten der hingegebenen Anteile als Anschaffungskosten auf die erhaltenen Anteile übergehen, werden die steuerlichen Reserven also erst bei einem späteren Verkauf realisiert. Dies soll bei folgenden Maßnahmen ab Neujahr 2009 gelten:
- Aktientausch: Die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile werden mit den Anschaffungskosten der hingegebenen Papiere angesetzt. Das ist derzeit nur bei Körperschaften der Fall, die den Vorgang unter den Voraussetzungen des UmwStG vornehmen. Ab 2009 soll das auch für Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz außerhalb des EU/EWR-Raumes gelten, sodass der Tausch keine Besteuerung nach sich zieht.
- Aktienanleihen: Entscheidet sich der Emittent bei Fälligkeit statt zur Rückgabe des Nominalbetrages zur Lieferung von Aktien, soll die Übertragung der Aktien an den Inhaber der Anleihe steuerlich nicht relevant sein. Durch die Wandlung entstehen damit weder ein Kapitalertrag noch ein Veräußerungsertrag. Erst bei einem späteren Verkauf der Aktien kann ein steuerlicher Verlust geltend gemacht werden. Ab 2009 entstehende Verluste können aber nur noch mit Gewinnen aus anderen Aktiengeschäften verrechnet werden.
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