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  • § 20 EStG - Erstattungszinsen sind nicht mehr als Kapitaleinnahmen steuerbar

    Zinsen auf Steuernachzahlungen gemäß § 233a AO stellen nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Ausgaben dar. Aus diesem Grund ordnet der BFH die Erstattungszinsen als Gegenstück unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung dem nichtsteuerbaren Bereich zu. Sie gehören daher nicht mehr zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen somit auch nicht mehr der Abgeltungsteuer.  

     

    Der Erstattungsanspruch ist eine sonstige Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die Zinsen werden als Gegenleistung dafür gezahlt, dass der Steuerpflichtige dem Fiskus - wenn auch gezwungenermaßen - Kapital zur Nutzung überlassen hat. Es kommt dabei nicht auf die Einkünfteerzielungsabsicht an. Da § 12 Nr. 3 EStG Steuern und Nebenleistungen jedoch grundsätzlich dem nichtsteuerbaren Bereich zuweist, können sie im Fall ihrer Erstattung beim Empfänger nicht zu Einnahmen führen. Seitdem der Sonderausgabenabzug für Nachzahlungszinsen aufgehoben wurde, ist der ursprünglich geplante gesetzliche Gleichlauf entfallen. Dieser wird durch den BFH insoweit gewährleistet, als Nachzahlungs- und Erstattungszinsen einheitlich dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen sind.  

     

    Die Grundsätze der Entscheidung sind in allen offenen Einkommensteuerfällen mit Kapitaleinkünften oberhalb des Sparerfrei- oder -pauschbetrags anzusetzen, indem die Einnahmen um die bislang erfassten Erstattungszinsen gemindert werden. Für künftige Steuererklärungen kommt es zudem zu einer Vereinfachung, weil nun nicht nur ausschließlich wegen der Erstattungszinsen eine Anlage KAP eingereicht werden muss, wenn die übrigen Erträge von den Kreditinstituten bereits zutreffend abgeltend besteuert worden waren. Die Erstattungszinsen wurden bislang in Zeile 21 unter der Rubrik der Kapitaleinnahmen erfasst, die noch nicht dem Steuerabzug unterlegen haben.