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  • § 20 EStG – Familieninterne Kapitalverteilung gleicht sinkenden Sparerfreibetrag aus

    Ab 2007 soll der Sparerfreibetrag auf 750 EUR sinken. Damit dies nicht auch für die Nachsteuerrendite gilt, lohnt eine Aufteilung von Guthaben und Wertpapierdepots auf Eltern und ihre Kinder. Über den eigenen Sparer- und Grundfreibetrag sowie Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschbetrag können Sohn oder Tochter ab dem kommenden Jahr Kapitaleinnahmen von 8.501 EUR steuerfrei vereinnahmen, sofern sie keine anderen Einkünfte aufweisen.  

     

    Bei einer durchschnittlichen Verzinsung von vier Prozent kann damit Kapitalvermögen von mehr als 200.000 EUR etwa im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an Kinder übertragen werden. Durch den Freibetrag von 205.000 EUR wird insoweit auch keine Schenkungsteuer ausgelöst. Eine beantragte Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung sorgt dafür, dass auf sämtliche Erträge kein Zinsabschlag einbehalten wird.  

     

    Bei unentgeltlichen Zuwendungen an Minderjährige sind jedoch zivilrechtliche und steuerliche Vorgaben zu beachten. Eltern können ihre Kinder selber vertreten, wenn lediglich Wertpapiere oder Sparguthaben geschenkt werden. Denn in diesem Fall ist ein solches In-sich-Geschäft für das Kind nur mit Vorteilen verbunden.