§ 20 EStG – Lebensversicherungen von vor 2005 können steuerpflichtig sein
Die Erträge aus seit diesem Jahr abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen sind bekanntlich nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG entweder mit der Hälfte oder in voller Höhe steuerpflichtig. Nur wenn das Vertragsdatum der Police noch das Jahr 2004 ausweist, sind die Erträge unter der Bedingung steuerfrei, dass die Laufzeit mindestens zwölf Jahre beträgt. Aber auch privilegierte Altverträge können in die Steuerpflicht rutschen, wenn sie unzulässige Beitragserhöhungen beinhalten oder die Laufzeit nachträglich verlängert wird.
Beitragserhöhungen
Liegen die vertraglich vereinbarten Beitragserhöhungen über den von der Finanzverwaltung akzeptierten Grenzen, bewirkt dies einen Gestaltungsmissbrauch. Dann wird steuerlich jeweils ein neuer Vertrag angenommen und es tritt insoweit die volle oder hälftige Steuerpflicht ein. Betroffen hiervon sind bei Überschreiten der Grenzen sämtliche Erhöhungsbeiträge und nicht nur die über der Grenze liegenden Beträge. Erlaubt sind generelle Beitragserhöhungen pro Jahr von bis zu 20 Prozent. Auch bei darüber hinaus gehenden Beitragserhöhungen handelt es sich in folgenden Fällen nicht um einen Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten:
- bei jährlichen Beitragserhöhungen von nicht mehr als 250 EUR,
- bei Beitragserhöhungen von bis zu 4.800 EUR innerhalb der ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit, wenn der im Erstjahr zu zahlende Versicherungsbeitrag mindestens 10 Prozent dieses Betrages ausmacht oder
- bei Erhöhungen in beliebiger Höhe, sofern der erhöhte Beitrag nicht über dem Wert liegt, der sich bei jährlicher Beitragserhöhung um 20 Prozent seit Vertragsabschluss ergäbe.
Verlängerung der Laufzeit
Nach dem für Altverträge geltenden Recht müssen Kapitallebensversicherungen eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren haben, sonst gehören die rechnerischen Zinsen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Wird hierbei ein ursprünglich steuerfreier Vertrag im Nachhinein verlängert, ist steuerrechtlich ein neuer Vertragabschluss anzunehmen. Zu diesem Urteil kommt das Finanzgericht Niedersachsen. Entscheidend hierbei ist, dass sich der Vertrag durch die nachträglich vereinbarte Verlängerung in seinem wirtschaftlichen Inhalt entscheidend geändert hat.
Als entscheidende Merkmale gelten Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer. Dies geht aus der bisherigen BFH-Rechtsprechung hervor. Ändert sich eines dieser Merkmale, ist dies als Abschluss eines neuen Vertrages zu werten. Die Verlängerung von Laufzeit und Beitragszahlungen bewirkt noch zusätzlich, dass sich auch die Versicherungssumme verändert.
Somit ist ein solcher Versicherter so zu behandeln, als hätte er den ursprünglichen Vertrag ausgezahlt bekommen und den Betrag für weitere Jahre in einen neuen Versicherungsvertrag angelegt. Und in diesem Fall wären die angefallenen Zinsen steuerpflichtig gewesen.
Diese Sichtweise hätte Einfluss auf das ab diesem Jahr geänderte Steuerrecht. Denn wird ein Altvertrag verlängert, um möglicherweise die Steuerfreiheit auf höhere Ablaufleistungen aufzustocken, ist dies keine Lösung. Selbst wenn die Verlängerung mehr als zwölf Jahre umfasst, ändert sich an der Steuerpflicht nichts. Da es sich um einen neuen Vertrag handelt, ist der unabhängig von Laufzeiten stets steuerpflichtig.
Die Revision wurde zugelassen, um die Frage zu klären, welche Bestandteile eines Vertrages als wesentlich anzusehen sind.
Fundstellen:
BMF 25.11.04, IV C 1-S 2252-405/04, BStBl I 04, 1096
Niedersächsisches FG 15.7.04, 10 K 654/98, DStR 05, 75-77