§ 20 EStG - Steuerpflichtige Zinsen aus Kapitallebensversicherungen von vor 2005
Zinsen aus vor 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen zählen zu den Kapitaleinnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht erfüllt sind. Nach § 10 Abs. 2 EStG a.F. sind die Versicherungsbeiträge nicht als Sonderausgaben abziehbar, wenn die Ansprüche aus dem Vertrag der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind. Eine Ausnahme besteht, wenn der Kredit ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts dient, das keine Forderung ist. Zwei aktuelle Urteile sind zur schädlichen Verwendung der Kapitallebensversicherung ergangen:
Erwerb von Aktienfonds führt zur Steuerpflicht
Auf Grund der vorgenannten Grundsätze ist die Finanzierung von Aktienfonds unter Einsatz einer Lebensversicherung nach dem Urteil des FG Köln steuerschädlich. Im Streitfall ging es um einen Anleger, der zwei Kredite aufnahm, die mit bestehenden Lebensversicherungsverträgen abgesichert wurden. Mit den Darlehensmitteln erwarb er Anteile an verschiedenen Aktienfonds.
Das zulässige Vermögen eines Aktienfonds darf auch Kapitalforderungen umfassen. Beiträge zur Lebensversicherung sind aber ausdrücklich vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen, wenn die Lebensversicherung der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dient, das zur Finanzierung einer Forderung aufgenommen wurde. Der Erwerb von Aktienfonds unter Einsatz einer Lebensversicherung ist daher steuerschädlich. Auch wenn das abgesicherte Darlehen nur teilweise steuerschädlich verwendet wird, sind die Zinsen aus der Lebensversicherung insgesamt und nicht nur anteilig steuerpflichtig.
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