§ 20 EStG - Strategieentgelt zählt zu den Anschaffungskosten einer Kapitalanlage
Entgelte an Vermögensverwalter, die Anleger neben den üblichen Verwaltungsgebühren für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien des Verwalters zu zahlen haben, gehören zu den Anschaffungskosten der Kapitalanlagen. Sie sind deshalb nicht sofort als Werbungskosten abziehbar.
Der BFH stellt in einem aktuellen Urteil klar, dass Anschaffungskosten weder voraussetzen, dass es zum Erwerb bestimmter Kapitalanlagen gekommen ist noch, dass dieser Erwerb bei der Zahlung bereits abgewickelt sein muss. Auch wenn die zu beschaffenden Kapitalanlagen im Zeitpunkt der Zahlung des Strategieentgelts noch nicht konkretisiert waren, besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Entgelt und Erwerb. Dies ist vergleichbar mit Planungskosten.
Damit der Aufwand den Anschaffungskosten zugerechnet werden kann, müssen die Kosten einzelnen Produkten zugeordnet werden können. Kapitalvermögen ist nämlich nicht die einheitlich zu beurteilende Gesamtheit der Anlagen, sondern die Summe der jeweils gesondert zu beurteilenden Gegenstände.
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