§ 20 EStG - Vor 2009 erworbene Genuss-Scheine erhalten doch noch Bestandsschutz
In der Vergangenheit boten Genuss-Scheine bei nur leicht höherem Risiko eine deutlich bessere Rendite als andere Anlageprodukte. Sofern Sparer die gesetzlichen Regeln optimal ausnutzten, konnten sie die Zinsen alle zwei Jahre nach Ablauf der Spekulationsfrist durch einen gezielten Verkauf steuerfrei vereinnahmen. Mit Einführung der Abgeltungsteuer entfiel dieses Privileg allerdings, da Kursgewinne und Ausschüttungen seitdem gleichermaßen unter § 20 EStG fallen und auch Genuss-Scheine betreffen.
Welche Regelung ist nun aber auf den Altbestand anzuwenden. Das FG Hessen hat hierzu folgendes Urteil gefällt. Für die Bestandsschutzregelung auf den Altbestand reicht es nach Auffassung des Gerichts, wenn es sich um ein Wertpapier handelt, für das nach der Rechtslage 2008 keine Besteuerung des Verkaufserlöses als Kapitaleinnahme als Finanzinnovation stattfand. Dies trifft auf Genuss-Scheine zu, die 2009 erstmals steuerpflichtig wurden. Damit entschieden die Richter gegen die Verwaltungsauffassung. Die über das Jahressteuergesetz 2009 rückwirkend für die alten Finanzinnovationen eingeführte Ausnahme vom Bestandsschutz in § 52a Abs. 10 Satz 6 und 7 EStG wendet das BMF auch für die Genüsse an, bei denen Gewinne nach altem Recht außerhalb des § 23 EStG jedoch steuerfrei waren.
Nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG zählt zu den Kapitaleinkünften auch der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen, worunter grundsätzlich auch Genuss-Scheine fallen, weil die Rückzahlung nur teilweise garantiert ist. Der erst zum 1.1.2009 eingeführte Besteuerungstatbestand für Gewinne aus der Veräußerung von vor 2009 erworbenem Altbestand ist für Genuss-Scheine aber nicht anwendbar. Es greift vielmehr die allgemeine Übergangsregelung wie für herkömmliche Anleihen. Denn nach dem alten § 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 5 EStG wurden Genuss-Scheine gerade nicht als steuerpflichtige Finanzinnovationen behandelt.
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