§ 20 EStG - Vorfinanzierung für ein Policendarlehen ist nicht immer schädlich
Eine vor 2005 abgeschlossene Lebensversicherung bleibt auch dann steuerfrei, wenn der Versicherte einen Teil des Kaufpreises vor Eingang der Kreditsumme auf seinem Konto aus anderen Mitteln bezahlt. Dann dient das Policendarlehen weiterhin unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungskosten. Zwar ist die Voraussetzung für die Steuerfreiheit grundsätzlich nicht erfüllt, wenn die Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut bereits vor Eingang der Darlehensvaluta aus Eigenmitteln bezahlt werden. Denn dann dient die später eingehende Kreditsumme nicht mehr unmittelbar der Finanzierung der Anschaffungskosten, sondern füllt hierfür vorab verwendete andere Mittel wieder auf.
Eine Ausnahme hiervon macht der BFH jedoch bei der Grunderwerbsteuer für eine Immobilie. Die begrenzte Regelung soll nämlich bestimmte Finanzierungsmodelle vermeiden, sodass eine kurzfristig vor Gutschrift erfolgende Vorfinanzierung der Anschaffungskosten aus Eigenmitteln zuzulassen ist. Das gilt aber nur, wenn der Versicherte die Vorfinanzierung zu einem Zeitpunkt veranlasst, zu dem er von einem rechtzeitigen Eingang der Darlehensvaluta aus dem Policendarlehen auf seinem Girokonto ausgehen kann, weil
- die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt sind,
- dieser Umstand dem Darlehensgeber in der vertraglich vereinbarten Weise bekannt gegeben worden ist,
- die Auszahlung rechtzeitig beantragt ist und
- allein eine nicht zu beeinflussende Verzögerung in der banktechnischen Abwicklung der Überweisung durch den Darlehensgeber zu der faktischen Vorfinanzierung der Anschaffungskosten führt.
Kann er dagegen nicht von einem Zahlungseingang des Kredits vor der Überweisung der fälligen Beträge für die Anschaffung des Wirtschaftsguts ausgehen, so finanziert das aufgenommene Darlehen im Umfang des Eigenkapitals nicht mehr die Anschaffungskosten. Liegt dies über der Bagatellgrenze von 2.556 EUR, führt dies zur steuerschädlichen Verwendung des gesamten Kredits durch die fehlende ausschließliche Verwendung zur Finanzierung von Anschaffungskosten und damit zur Steuerbarkeit der Lebensversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. Sofern die Auszahlung erst 2009 erfolgt, unterliegen die rechnungsmäßigen Zinsanteile aus den Altpolicen der Abgeltungsteuer, wobei das Teileinkünfteverfahren mit der individuellen Progression nach zwölfjähriger Laufzeit nicht verwendbar ist.
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