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  • § 20 EStG – Zinsen auf Rentennachzahlung sind Kapitaleinnahmen

    Die von der Deutschen Rentenversicherung Bund im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen überwiesenen Zinsen unterliegen der Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Zwar sollen mit der Zinszahlung Nachteile ausgeglichen werden, die der Berechtigte durch die verspätete Zahlung der Sozialleistungen erleidet. Dies verhindert aber nicht die Einstufung als Kapitaleinnahmen, so der BFH. Hierzu gehören alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung sind. Unerheblich ist, welcher Rechtsgrund dem zugrunde liegt. Das gilt generell für Erstattungs-, Prozess- und Verzugszinsen. Denn die fehlende Steuerbarkeit der Hauptleistung erstreckt sich nicht zugleich auf die Zinsen. 

     

    Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche auf Geldleistungen sind mit 4 v.H. zu verzinsen. Die Zinsen werden insoweit für das unberechtigte Vorenthalten der Rentenbezüge und zum Ausgleich der mit der verspäteten Zahlung verbundenen Nachteile geleistet. Wirtschaftlich betrachtet sind die Zinsen damit auch Entgelt für die Vorenthaltung von Kapital und unterliegen deshalb der Besteuerung. Zwar stellen die Zinsen einen pauschalierten Ausgleich aus sozialen Gründen für die Auflösung von Ersparnissen oder Einschränkung der Lebensführung dar. Dies ändert aber nichts an ihrer steuerrechtlich maßgebenden Funktion als Entgelt für die Vorenthaltung von zustehenden Rentenbezügen. Eine abweichende Beurteilung wäre nur möglich, wenn derartige Zinsen in den Katalog der steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG aufgenommen würden.  

     

    Fundstelle: 

    BFH 13.11.07, VIII R 36/05, DB 08, 328, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 080413; 8.11.05, VIII R 105/03, BFH/NV 06, 527