§ 20 EStG - Zuflusszeitpunkt von Einnahmen aus einem Schneeballsystem
Betrügerische Anlagegesellschaften schreiben ihren Kunden Erträge üblicherweise nur auf Verrechnungskonten gut. Mit der Gutschrift wird aber bereits der Einkunftstatbestand der §§ 20 oder 23 EStG erfüllt, auch wenn der Anleger die Gelder später nie erhält und dies aus Sicht der Anlagegesellschaft auch von vorneherein so geplant ist. Das soll immer dann gelten, wenn Anleger noch davon ausgehen, dass die Firma für sie Einkünfte erzielt. Nicht entscheidend ist dabei, welche Absichten der Betrüger verfolgt, sondern wie sich das Geschäft aus Sicht des Kapitalanlegers darstellt.
Dieser Sachverhalt ist nach der BFH-Rechtsprechung nur dann nicht der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn der Kunde das vorliegende Schneeballsystem offensichtlich durchschaut (s. AStW 05, 595). Nicht ausreichend ist dazu, wenn der Schuldner im Fälligkeitszeitpunkt zahlungsunfähig ist. Grundsätzlich sollen Anleger also fiktive Erträge als Kapitaleinnahmen oder Spekulationsgewinne versteuern, die nur auf dem Papier bestehen und im Endergebnis in der Regel zu Verlusten auf der Vermögensebene führen.
Diesem frühzeitigen Steuerzeitpunkt widerspricht das FG Saarland, da die Einnahmen erst mit ihrer wirtschaftlichen Verfügung als zugeflossen gelten. Bei Gutschrift in den Büchern des betrügerischen Schuldners erfolgt der Zufluss erst, wenn er leistungsbereit und -fähig ist und es damit beim Gläubiger zu einer Vermögensmehrung kommt. Ein statischer Zufluss ist bei unredlichem Geschäftsverkehr nicht möglich. Das ist in jedem Einzelfall zu überprüfen. Ähnliche Auffassungen vertreten auch die FG Rheinland-Pfalz und München, wonach die gutgeschriebene Forderung für eine Besteuerung zumindest ein hohes Maß an Verfügungssicherheit aufweisen muss. In den hiergegen eingelegten Revisionen wird sich der BFH erneut mit der Abgrenzung zwischen vorzeitigem Zufluss und einer bloßen Luftbuchung beschäftigen. Betroffene Anleger sollten ihre Fälle offenhalten.
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