§ 20 UmwStG – Wahlrecht bei Umwandlung von Personen- in Kapitalgesellschaft
Bei der Umwandlung einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft ist handelsrechtlich nur die Buchwertfortführung möglich, weil insoweit kein Rechtsträgerwechsel ausgelöst wird. Auf Grund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes nach § 5 Abs. 1 EStG müssen nach Auffassung der Finanzverwaltung auch steuerlich zwingend die Buchwerte fortgeführt werden. Dem widerspricht der BFH und erlaubt auch einen höheren Ansatz bis hin zum Teilwert.
§ 25 S. 1 UmwStG verweist auf § 20 Abs. 2 UmwStG, wonach ein Bewertungswahlrecht für die übernehmende Gesellschaft eingeräumt wird.
Die übernommenen Wirtschaftsgüter können mit dem Buchwert, dem Teilwert oder einem Zwischenwert angesetzt werden. Denn steuerrechtlich findet beim Formwechsel ein tauschähnlicher entgeltlicher Rechtsträgerwechsel statt. Damit weicht das Steuerrecht vom Handelsrecht ab. Aus diesem Grund muss auf den Übertragungsstichtag zwar eine steuerrechtliche, nicht aber eine handelsrechtliche Übertragungsbilanz erstellt werden. Daher kommt es zu diesem Zeitpunkt auch nicht zu einer Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz.
Hiervon geht auch die ehemalige Begründung zum Gesetzesentwurf aus, wonach beim Formwechsel steuerlich eine Übertragung des Betriebsvermögens zum Buch-, Zwischen- oder Teilwert möglich sein soll. Eine andere Beurteilung wäre nach Auffassung des BFH widersinnig, weil das Wahlrecht in § 20 Abs. 2 UmwStG sonst faktisch bedeutungslos wäre.
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