§ 20 UStG - Ist-Besteuerung gilt nicht generell für alle Freiberufler
Eine Freiberufler-GmbH ist nicht zur Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten berechtigt, weil sie keine Einkünfte nach § 18 EStG erzielt, sondern dem KStG unterliegt. Ist der Tenor dieses BFH-Urteils noch wenig überraschend, weil er der bisherigen Praxisanwendung entspricht, beinhalten die weiteren Ausführungen des BFH jedoch wichtige neue Aspekte. Angehörige der freien Berufe sind generell nicht zur Ist-Besteuerung berechtigt, wenn sie freiwillig Bücher führen und ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln. Nach Ansicht des BFH wäre es nicht folgerichtig, einem freiwillig bilanzierenden Unternehmer die Ist-Besteuerung zu gestatten.
Der Zweck des § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG besteht darin, Freiberuflern ohne Umsatzbegrenzung die Ist-Besteuerung zu ermöglichen, weil sie ihre Einkünfte nach dem Zahlungsfluss berechnen und hiermit gesonderte Aufzeichnungen allein für Umsatzsteuerzwecke vermieden werden. Sofern Freiberufler und Sozietäten auf freiwilliger Grundlage Bücher führen, ermitteln sie ihre Einnahmen nach dem Soll-Prinzip. Für eine Ist-Besteuerung bleibt dann unabhängig davon kein Raum, ob diese Aufzeichnungen aufgrund gesetzlicher Pflicht oder freiwillig geführt werden. Diese Auslegung entspricht dem EU-Recht, denn die Ist-Besteuerung gilt nicht für bestimmte Unternehmensgruppen.
Es bestehen zwar den Gleichbehandlungsgrundsatz berührende Unterschiede, weil der Unternehmer nur bei der Soll-Besteuerung die Umsatzsteuer vorfinanzieren muss. Dem wird aber durch § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausreichend Rechnung getragen. Danach wird eine Forderung uneinbringlich, weil der Anspruch nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung ganz oder teilweise jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann.
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