§ 20 UStG - Keine Ist-Besteuerung aufgrund fehlender Buchführungspflicht
Überschreitet ein Unternehmer die Umsatzgrenze im vorangegangenen Jahr von 250.000 EUR, kann die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten dennoch zu gestatten sein, wenn der Unternehmer von der Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit ist. Wer aber Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen erzielt, unterliegt nicht der Buchführungspflicht und kann daher auch nicht von dieser gemäß § 148 AO befreit werden. Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen für eine Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten nicht vor und das Finanzamt darf die beantragte Erleichterung ablehnen. § 20 UStG enthält für diesen Fall, dass ein nicht zur Buchführung verpflichteter Unternehmer die Umsatzgrenze ständig überschreitet, keine Regelungslücke und kann daher nicht erweiternd ausgelegt werden
Die zwischen den nicht buchführungspflichtigen Freiberuflern und nichtgewerblichen Vermietern bestehende Differenzierung hinsichtlich der Ist-Besteuerung führt zu keiner zu beanstandenden Ungleichbehandlung. Anders als bei den steuerpflichtigen Umsätzen von Freiberuflern beruht die Steuerpflicht bei Vermietern nämlich auf dem Verzicht nach § 9 UStG. Aufgrund dieser Besonderheit zwischen der gesetzlichen und freiwilligen Steuerpflicht muss keine Gleichbehandlung erfolgen. Zudem ist weiter zu berücksichtigen, dass beispielsweise Ärzte für ihre steuerfreien Umsätze keine Möglichkeit zum Verzicht nach § 9 UStG besitzen.
Fundstelle:
BFH 12.2.10, V R 38/08
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