§ 21 ErbStG - Nichtanrechnung von Auslandssteuer verstößt nicht gegen EU-Recht
Nach einem aktuellen Urteil des EuGH stellt es keinen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit dar, dass die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer ausgeschlossen ist, sofern die Steuer auf Kapitalvermögen erhoben wurde. Hintergrund dieser Doppelbelastung ist die Regelung des § 21 Abs. 1 ErbStG, wonach nur die ausländische Steuer anrechenbar ist, die auf das in § 121 BewG definierte Auslandsvermögen entfällt. Das sind in erster Linie Immobilien sowie betrieblicher und landwirtschaftlicher Besitz, aber kein Kapitalvermögen. Der EuGH sieht hierin keinen Verstoß, weil zwei unterschiedliche nationale Steuersysteme in Konflikt geraten sind. Spanien versteuerte im Urteilsfall das Guthaben beim dortigen Kreditinstitut und Deutschland den Erwerber aufgrund seines Wohnsitzes. Beim gegenwärtigen Entwicklungsstand sind die Länder nicht verpflichtet, ihr eigenes Steuersystem dem der anderen Mitgliedstaaten anzupassen.
Bankguthaben lassen sich sowohl dem einen als auch dem anderen Staat zuordnen. Spanien und auch Großbritannien erfassen dies im Erbfall auch bei Ausländern. Das führt bei deutschen Bankkunden dazu, dass es zu einer Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer kommt. Die fehlende Anrechnung wurde auch nicht durch das Erbschaftsteuerreformgesetz beseitigt, da weder § 21 ErbStG noch § 121 BewG geändert wurden.
Praxishinweis: In der Praxis liegen öfters Gelder auf spanischen Konten, wenn sich dort z.B. der Zweit- oder Altersruhesitz befindet. Mandanten sollten auf diese eher unbekannte Besonderheit aufmerksam gemacht werden. Nicht betroffen sind betriebliche Konten oder Grundbesitz. Hier kommt es zu einer Steueranrechnung und das Vermögen aus der EU genießt die gleichen Privilegien wie heimisches.
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