§ 21 EStG - Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten
Der BFH hat sich in zwei Urteilen mit Baumaßnahmen auf einem gemischt genutzten Grundstück beschäftigt und kommt in beiden Fällen zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Außendämmung ist vollständig als Erhaltungsaufwand abziehbar
In einem gemischt genutzten Gebäude sind alle Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten abziehbar, die der vermieteten Wohnung zuzuordnen sind. Mit diesem Urteil widerspricht der BFH der Auffassung des Finanzamts, das eine Fassadenverkleidung im Dachgeschoss nur anteilig anerkannt hatte. Im zugrunde liegenden Fall nutzte der Hauseigentümer die Parterrewohnung selbst und vermietete das Obergeschoss. Im Giebelbereich wurden Fassadendämmplatten verlegt, Dachflächen ab- und wieder aufgedeckt sowie ein Dachüberstand hergestellt und hierauf neue Betondachsteine eingedeckt. Darüber hinaus wurden neue Dachrinnen und Fallrohre installiert.
Hierbei handelt es sich nicht um nachträgliche Herstellungskosten, da die Ausstattung des Wohngebäudes nicht wesentlich verbessert und die Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes nicht erweitert wurde. Somit liegen Erhaltungsaufwendungen vor. Soweit die Aufwendungen dem vermieteten Gebäudeteil zuzuordnen sind, sind sie abziehbar. Die Maßnahmen für das Anbringen der Fassadenverkleidung stellen dabei sofort abziehbare Werbungskosten dar, da sie ausschließlich für die vermietete Dachgeschosswohnung angefallen sind. Denn diese Arbeiten ergänzen lediglich die Funktion der ohnehin vorhandenen Hauswand und erhöhen ausschließlich den Wärme- und Schallschutz für die Mietwohnung. Es kann keinen Unterschied machen, ob die entsprechenden Maßnahmen innerhalb oder außerhalb der Wohnung durchgeführt worden sind.
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