§ 21 EStG - Befristeter Mietvertrag spricht nicht zwingend für Liebhaberei
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ist typisierend von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Das gilt auch, wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur gerechtfertigt, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht sprechen. Seine ständige Rechtsprechung konkretisiert der BFH jetzt für befristet abgeschlossene Mietverträge. Durch eine Befristung allein - so der BFH - kann die Dauerhaftigkeit der Vermietung noch nicht verneint werden, denn der ursprüngliche Vertrag kann verlängert werden. Es müssen also weitere Umstände den Schluss rechtfertigen, der Vermieter habe seine Tätigkeit nicht auf Dauer ausgerichtet.
Nach Ansicht des BFH reichen dazu folgende Umstände jedoch nicht aus:
- Die Einschätzung, das Haus sei grundsätzlich für die Eigennutzung gebaut, stellt lediglich eine indifferente Überlegung dar, auf die das Steuerrecht nicht abstellt.
- Eine hochwertige Ausstattung widerspricht nicht der Vermietung auf Dauer. Schädlich ist allerdings eine Wohnfläche von mehr als 250 qm sowie eine Schwimmhalle.
Da im Urteilsfall auch keine Anhaltspunkte vorlagen, wonach die Wohnräume zu weniger als 75 v.H. der ortsüblichen Marktmiete und damit verbilligt überlassen wurden, war keine Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen.
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