§ 21 EStG - Beurteilung der Kosten erfolgt nach den Maßstäben zum Zeitpunkt des Erwerbs
Übliche Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen sind in der Regel sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen. Führen Maßnahmen aber auch zu einem wesentlich verbesserten Gebrauchswert eines Hauses gegenüber dem ursprünglichen Zustand in mindestens drei Kernbereichen, sind sie als Herstellungskosten zu beurteilen. Dabei verweist das FG Köln auf die BFH-Rechtsprechung und betont, dass für diese Beurteilung die Maßstäbe zugrunde zu legen sind, die zum Zeitpunkt des Erwerbs allgemein üblich waren.
Zunächst wird ermittelt, welchem Standard von einfach bis sehr anspruchsvoll die vier Kernbereiche vor den Arbeiten entsprachen. Führen die Instandsetzung vorhandener Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen oder der Fenster zu einer wesentlichen Verbesserung mindestens in drei Gebieten, sind sie als Herstellungsmaßnahmen zu beurteilen. Hierbei kam es im Urteilsfall in allen vier Kernbereichen zu einem Sprung vom einfachen mindestens auf mittleren Standard. Im Urteilsfall wurden folgende Maßnahmen durchgeführt:
Fundstellen:
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