§ 21 EStG - Der Jahreswechsel für Eigentümer von Immobilien
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen keine gesetzlichen Änderungen an. Bei den Mieteinkünften ist eher auf die Einkunftsverlagerung hinzuweisen, also etwa auf die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr oder die Steuerung von Mietzuflüssen. Generell ist immer wieder neu zu entscheiden, ob Werbungskosten sofort oder zur längerfristigen Progressionsminderung gleichmäßig auf bis zu fünf Jahre verteilt werden.
Durch den vom BMF konkretisierten Anwendungserlass zu Steuerstundungsmodellen herrscht nun Klarheit, dass die Vermarktung mittels eines Bauträgerprospekts nicht zwingend zur Modellhaftigkeit führt und welche schädlichen Nebenleistungen beim Erwerb vom Bauträger die Anwendung des § 15b EStG auslösen.
Der EuGH hat am 17.1.2008 entschieden, dass die Eigenheimzulage auch für Immobilien im EU-Ausland gewährt werden muss. Das BMF wendet das Urteil an. Der erstmalige Antrag bei Kauf oder Bauantrag vor 2006 kann bis zur Verjährung nachgeholt werden.
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