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  • § 21 EStG - Einordnung von Sanierung und Leerstand über längeren Zeitraum

    Sowohl der BFH als auch das FG Niedersachsen hatten sich aktuell mit der Einkunftserzielungsabsicht bei einem längeren Leerstand zu befassen.  

     

    Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei langjähriger Renovierung

     

    Wird ein Gesamtobjekt über Jahre hinweg renoviert und steht daher leer, können nach der BFH-Rechtsprechung vorab entstandene Werbungskosten nur berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht. Dies wird bei einer leer stehenden Wohnung grundsätzlich durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegt.  

     

    Bei renovierungsbedürftigen und deshalb länger leer stehenden Objekten müssen jedoch noch weitere Indizien herangezogen werden. Das sind der Zeitfaktor zwischen Aufwendungen und späterer Vermietung, Renovierungsdauer und die Absehbarkeit, ob und wann die Räume für Mieteinkünfte genutzt werden sollen. Dabei hat eine vorangegangene dauerhafte Vermietung lediglich eine Indizwirkung. Sie ist aber noch kein aussagekräftiger Beweis dafür, dass das betreffende Haus während Leerstandszeiten der Erzielung von Mieteinkünften dient. Abzustellen ist vielmehr darauf, dass der Hausbesitzer Vermietungsbemühungen entfaltet und insbesondere bei schwer vermietbaren Objekten einen Makler einschaltet.