§ 21 EStG – Einzelfragen zur Liebhaberei
Das FG München hat sich jüngst in gleich mehreren Urteilen mit der Frage beschäftigt, ob eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit vorliegt und damit grundsätzlich von der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen ist. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung liegt eine dauerhafte Vermietung generell vor, wenn sie nach den bei Beginn ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt. Ist dieser Entschluss endgültig gefasst, ist grundsätzlich von der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, auch wenn das Grundstück aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert oder eigengenutzt wird. Ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz liegt jedoch vor, wenn die Mietimmobilie innerhalb kurzer Zeit – in der Regel bis zu fünf Jahren – seit Bau oder Kauf wieder veräußert oder selbst genutzt wird. In den folgenden vier Sachverhalten verneinte das FG daher die Einkünfteerzielungsabsicht:
Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht durch gerichtlichen Vergleich
Eine zunächst vom Finanzamt festgestellte bestehende Einkünfteerzielungsabsicht beinhaltet nicht faktisch eine Ewigkeitsgarantie für spätere Zeiträume, sodass Mietverluste anschließend steuerlich nicht mehr wirken können. Im Urteilsfall wollte der Vermieter den Erwerb einer Mietimmobilie wegen Baumängeln rückgängig machen, was in einem gerichtlichen Vergleich endete. Bis zur späteren Veräußerung ist nicht ersichtlich, dass das schadhafte Objekt tatsächlich langfristig vermietet werden sollte. Der Gerichtstermin dokumentiert eher, dass die Absicht zur Einkünfteerzielung endgültig aufgegeben wurde. Diese Vermutung lasst sich nur entkräften, wenn sich der Eigentümer ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht hat.
Ohne ernsthafte Bemühungen besteht keine Einkünfteerzielungsabsicht
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