§ 21 EStG - Entschädigung für Zufahrt sind Anschaffungskosten des Grundstücks
Die Zahlung eines Grundstückseigentümers an seinen Nachbarn für eine Zufahrtsbaulast führen nach einem neueren Urteil des BFH auch dann zu Anschaffungskosten des Grund und Bodens, wenn damit ein zweiter Zugang eröffnet wird. Im zugrunde liegenden Fall befand sich das vermietete Gebäude in einer Fußgängerzone. Für einen weiteren Zugang wurde mit dem Nachbarn eine Zufahrtsbaulast gegen eine Entschädigung vereinbart. Diese ist nicht als Werbungskosten absetzbar, weil sie dafür aufgewendet wird, das Grundstück in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Damit handelt es sich um nachträgliche Anschaffungskosten.
Nach der BFH-Rechtsprechung sind durch Erschließungsmaßnahmen verursachte Aufwendungen dem nicht abschreibbaren Grund und Boden zuzurechnen. Allein entscheidend ist dabei, ob die Maßnahme die Nutzbarkeit des Grundstücks unabhängig vom Bestand eines darauf errichteten Gebäudes erweitert und es damit dem bisherigen Zustand ein neues Gepräge gibt. Dies ist bei einer zusätzlich zur bestehenden Anbindung an das Straßennetz geschaffenen weiteren Zufahrts- und Zugangsmöglichkeit der Fall, weil der Grund und Boden ein höheres Nutzungspotenzial im Rahmen der Mieteinkünfte erhält. Allerdings betont der BFH, dass es im Einzelfall durch die Erschließung auch tatsächlich zu einer erweiterten Nutzbarkeit kommen muss.
Diese Einordnung ist in der Praxis negativ, da sich die Anschaffungskosten des Grund und Bodens im privaten Bereich höchstens dann steuerentlastend auswirken, wenn die Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert wird.
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