§ 21 EStG - Kein Werbungskostenabzug bei Zahlung durch den Mieter
Gibt der Pächter vertragsgemäß Erhaltungsaufwendungen in Auftrag und übernimmt die anfallenden Aufwendungen selbst, kommt ein Abzug als Werbungskosten beim Verpächter nicht in Betracht. Der Werbungskostenabzug steht nämlich nur der Person zu, die den Aufwand getragen hat, weil dies dem Grundsatz der Besteuerung gemäß der persönlichen Leistungsfähigkeit entspricht.
Ausnahmen hiervon gibt es zwar für Bargeschäfte des täglichen Lebens sowie für den Fall der Abkürzung des Zahlungs- oder Vertragsweges. Beide Sonderfälle lehnt das FG Köln jedoch ab, weil der Zahlende gerade nicht im Einvernehmen mit dem Schuldner dessen Verbindlichkeit tilgt.
- Ein abgekürzter Zahlungsweg ist schon deshalb nicht gegeben, da der Pächter selbst den Vertrag mit den Handwerkern abgeschlossen und somit mit der von ihm geleisteten Zahlung eine eigene Verbindlichkeit getilgt hat.
- Der Fall des abgekürzten Vertragsweges liegt nur vor, wenn jemand im eigenen Namen für einen Dritten einen Vertrag abschließt und aufgrund dessen auch selbst die geschuldete Zahlung leistet. Allerdings hat der Pächter den Vertrag über die Instandhaltungen nicht für den Vermieter, sondern für sich selbst abgeschlossen. Er war aufgrund des Pachtvertrags verpflichtet, die Aufwendungen zu tragen. Mit der Vergabe der Aufträge ist der Pächter also seiner eigenen Verpflichtung nachgekommen. In der Auftragsvergabe und der Zahlung liegt deshalb keine Zuwendung an den Verpächter vor. Dies wäre nur der Fall, wenn der Grundstücksbesitzer selbst verpflichtet gewesen wäre, die Instandhaltungskosten zu tragen.
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