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  • § 21 EStG - Liebhaberei bei nicht angepasster Absicherung der Hausfinanzierung

    Der BFH hatte die Einkunftserzielungsabsicht bei der Vermietung und Verpachtung bejaht, wenn ein zum Hausbau oder -kauf aufgenommenes Darlehen erst bei Fälligkeit einer Lebensversicherung auf einen Schlag getilgt wird (s. AStW 05, 736). Somit sind die Mietverluste auf Dauer abziehbar, die aus den über die Laufzeit unverändert hohen Schuldzinsen resultieren. In einem vergleichbaren Fall verneint nun das FG Düsseldorf den Abzug, wenn zwischen Kreditaufnahme und Versicherungspolice kein konzeptioneller Zusammenhang besteht. Hieran mangelt es, wenn Darlehens- und Versicherungssumme unterschiedliche Höhen aufweisen und auch keine zeitliche Verknüpfung zwischen Finanzierungsaufnahme und Versicherungsabschluss besteht.  

     

    Insoweit sehen die Richter ein fehlendes Finanzierungskonzept. Die Tilgung durch Ablaufleistungen aus einer Versicherung ist keine von vornherein getroffene Abrede, sondern steht im Belieben des Darlehensnehmers. In der nunmehr anhängigen Revision kann der BFH seine Grundsätze für den Fall nicht deckungsgleicher Kredite und Policen konkretisieren. Hierbei geht es vor allem um die Frage, ob Liebhaberei vorliegt, wenn ein Darlehen ohne festen Tilgungszeitpunkt aufgenommen wird. Grundsätzlich geht die BFH-Rechtsprechung aber bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit von einer Einkunftserzielungsabsicht aus.  

     

    Praxishinweis: Vermieter sollten dennoch darauf achten, dass betragsmäßig und zeitlich zwischen Kreditaufnahme und Versicherung ein Zusammenhang hergestellt werden kann. Damit entfällt auch das immer wieder vom Finanzamt vorgebrachte Argument der privaten Veranlassung für das Beibehalten hoher Schuldzinsen, dass dies lediglich steuerlich, aber nicht wirtschaftlich sinnvoll sei.