§ 21 EStG - Nachträgliche Schuldzinsen sind nicht abzugsfähig
Schuldzinsen, die nach der Veräußerung einer wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen, sind als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig, wenn der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht. Dies hat der BFH in 2010 entschieden. Wer nun dachte, die Verwaltung wendet die Rechtsprechung analog an, wenn eine fremdvermietete Immobilie veräußert wird, der sieht sich getäuscht. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt vertritt nämlich die Ansicht, dass nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in diesen Fällen nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Nach der langjährigen Rechtsprechung und Verwaltungsübung bleiben die Vermögensänderungen im Bereich des Privatvermögens grundsätzlich außer Ansatz, sodass mit Wegfall der Einkunftsquelle auch der Veranlassungszusammenhang mit den Schuldzinsen wegfällt. Dies gilt unabhängig von der Höhe eines zu erzielenden Veräußerungserlöses. Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Frankfurt hat der BFH diesen Grundsatz nicht aufgegeben, sondern nur für den Bereich des § 17 EStG entschieden, dass bei fremdfinanzierten Anteilen an Kapitalgesellschaften aufgrund der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze auf zwischenzeitlich 1 % eine Steuerverstrickung der Vermögensveränderungen der im Privatvermögen gehaltenen Anteile ähnlich dem betrieblichen Bereich eingeführt wurde.
Praxishinweis: Auch das FG Baden-Württemberg erkennt nach der Veräußerung einer Immobilie gezahlte Schuldzinsen nicht als Werbungskosten an.
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