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  • § 21 EStG – Schadstoffgutachten für Grund und Boden stellt Werbungskosten dar

    Aufwendungen für ein Schadstoffgutachten können als Werbungskosten bei den Mieteinkünften abziehbar sein, wenn es der Feststellung der durch einen Mieter verursachten Untergrund- und Boden-Verunreinigungen dient. Mit diesem Urteil widerspricht der BFH der Vorinstanz, die keine direkte Veranlassung aus dem Mietverhältnis, sondern Aufwendungen für den Grund und Boden gesehen hatte. Es liegen jedoch Werbungskosten vor, weil ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit besteht. Hierbei ist eine direkte Veranlassung nicht erforderlich, sondern eine mittelbare ausreichend. 

     

    Als Werbungskosten abziehbar sind grundsätzlich auch Aufwendungen für den Grund und Boden, da dieser inklusive der Erschließungskosten bei der Gebäudevermietung zum Einkunftstatbestand des § 21 EStG gehört. Voraussetzung ist nur, dass der Aufwand nicht als nachträgliche Anschaffungskosten anzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn das Grundstück durch die Maßnahme in Substanz oder Wesen verändert wird. Nicht entscheidend ist, ob es zu einer Werterhöhung des Grundstücks kommt. 

     

    Unter diesen Grundsätzen sind die Aufwendungen für das Schadstoffgutachten abziehbar. Es kam zu Boden-Verunreinigungen durch die Mieter und damit zum erforderlichen wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Vermietungstätigkeit. Diese Verbindung wird auch nicht durch eine später durchgeführte Grundstücksveräußerung verdrängt oder überlagert, sofern neben dem möglichen Verkauf des Objekts in der Folgezeit nach der Sanierung auch das ernsthafte und nachhaltige Bemühen um seine Vermietung vorliegt.