§ 21 EStG - Schneller Hausverkauf spricht gegen Einkünfteerzielungsabsicht
Wird eine Immobilie nach 30 Monaten wieder verkauft, spricht dies gegen eine auf Dauer angelegte Vermietung und für eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht. Das gilt nach Ansicht des FG München selbst dann, wenn unplanmäßige Kosten und der dadurch eingetretene finanzielle Engpass zur Veräußerung gezwungen haben. Die Einkünfteerzielungsabsicht liegt nämlich dann noch nicht vor, wenn sich der Eigentümer noch nicht entschieden hat, ob er das Grundstück langfristig vermieten oder kurzfristig verkaufen will.
Ähnlich beurteilt der BFH die Absicht zur dauerhaften Erzielung von Vermietungseinkünften. Je kürzer der Abstand zwischen der Anschaffung oder Errichtung des Objekts und der nachfolgenden Veräußerung ist, umso mehr spricht dies gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit und für eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht. Im Streitfall wurden drei Eigentumswohnungen drei Jahre nach dem Erwerb veräußert. Die geltend gemachte Notlage des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers gilt dabei nicht als Indiz, dass die Veräußerungsabsicht erst entstanden ist, wenn sich das Einkommen und die wirtschaftliche Entwicklung der GmbH nicht wesentlich verschlechtert haben.
Praxishinweis: Grundsätzlich ist eine Vermietungstätigkeit auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt. Wurde der Entschluss, auf Dauer zu vermieten, endgültig gefasst, gelten die Grundsätze auch dann, wenn das bebaute Grundstück später aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert oder selbst bewohnt wird. Diese Auffassung teilen BFH und Verwaltung.
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