§ 21 EStG - Schuldzinsen als Werbungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden
Auch bei einem teilweise vermieteten und teilweise selbst genutzten Gebäude, können Immobilienbesitzer bei richtiger Vorgehensweise sämtliche Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Das gelingt grundsätzlich, wenn der Kredit direkt dem vermieteten Gebäudeteil zugeordnet wird.
Auch bei Schuldzinsen im Zusammenhang mit Erhaltungsaufwendungen akzeptiert die Finanzverwaltung diese Sichtweise jetzt in allen noch offenen Fällen. Fallen Schuldzinsen für ein Darlehen an, das zur Finanzierung von Renovierungsarbeiten an einem gemischt genutzten Gebäude verwendet wird, können bei Zuordnung der gesamten Eigenmittel auf die eigene Wohnung sämtliche Zinsen als Werbungskosten angesetzt werden.
Die Trennung in zwei eigenständige Wirtschaftsgüter, fremdvermietete und eigengenutzte Wohnung, gelingt auch bei der gemischten Schenkung. Wird der Kaufpreis für den vermieteten Teil verwendet, so ist laut BFH die von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung der Besteuerung zu Grunde zu legen.
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