§ 21 EStG - Schuldzinsenabzug auch nach Verkauf der Mietimmobilie zulässig
Schuldzinsen können grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die ursprüngliche Darlehensverbindlichkeit zu tilgen. So lässt sich ein steuerzahlerfreundliches Urteil des BFH auf den Punkt bringen.
Die neue und günstige Rechtsprechung kann auch auf private Mieteinkünfte ausgeweitet werden, was bislang von der Verwaltung strikt abgelehnt worden war. Die BFH-Rechtsprechungsänderung basiert auf der auf zehn Jahre verlängerten Spekulationsfrist für Grundbesitz nach § 23 EStG, wodurch Privathäuser insoweit strukturell den Gewinnen aus dem Verkauf betrieblicher Wirtschaftsgüter gleichgestellt sind. Daher sorgt die Ausweitung nachträglicher Schuldzinsen auf Mieteinkünfte für die notwendige steuerliche Gleichbehandlung beider Einkunftsarten.
Werbungskosten müssen mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, was bei Mieteinkünften und Schuldzinsen gegeben ist, wenn eine objektive Verknüpfung mit einem Vermietungsobjektes besteht. Dann wird mit der erstmaligen Verwendung die Verbindung einer Darlehensvaluta mit der Immobilienanschaffung unterstellt. Bislang entfiel der Zweck, wenn die Vermietungsabsicht etwa durch Verkauf aufgegeben wird und als Konsequenz wurden die auf das Darlehen gezahlten Schuldzinsen ab dann grundsätzlich nicht mehr anerkannt. Dies galt auch, wenn der Verkaufserlös nicht zur Schuldentilgung ausreichte.
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