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  • § 21 EStG – Selbstnutzung der Ferienwohnung gefährdet Einkunftserzielungsabsicht

    Die Finanzverwaltung hat sich erneut zur Einkunftserzielungsabsicht bei der Vermietung von Ferienwohnungen geäußert:  

     

    Wird eine Ferienwohnung teilweise auch selbst genutzt, muss stets eine Einkunftserzielungsabsicht geprüft werden. Werbungskosten sind dann entsprechend dem Verhältnis der Vermietung zur Selbstnutzung aufzuteilen. Hat der Steuerpflichtige die Selbstnutzung zeitlich beschränkt, z. B. weil er die Wohnung sonst durch einen Vermittler vermieten lässt, ist nur die vorbehaltene Zeit der Selbstnutzung zuzurechnen. Dieser Zeitraum zählt dann unabhängig von der Verwendung voll zur Selbstnutzung, die übrigen Zeiten komplett zur Fremdvermietung. Dient ein Aufenthalt in der Ferienwohnung der Durchführung von Schönheitsreparaturen, sind diese Zeiten dann wie beim Leerstand der Vermietung zuzuordnen. Ist die Selbstnutzung dagegen jederzeit möglich, sind die Leerstandszeiten und kurzfristigen Aufenthalte des Steuerpflichtigen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung zur tatsächlichen Vermietung aufzuteilen. 

     

    Um den Überschuss innerhalb des 30-jährigen Prognosezeitraums nachzuweisen, muss der Besitzer darlegen, dass die geschätzten Einnahmen und Kosten realistisch sind. Hierzu verlangt die Verwaltung Nachweise.Einkalkulierte Veräußerungsgewinne sind in die Prognoserechnung nicht mit einzubeziehen, selbst wenn die Ferienwohnung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert werden soll.