§ 21 EStG – Steuerliche Behandlung eines Darlehensverzichts bei Schrottimmobilien
Über die Rechte der Käufer von sogenannten Schrottimmobilien währte ein Endlosstreit. Die Anleger wurden insbesondere in den 90er Jahren zum Kauf überteuerter Eigentumswohnungen (Schrottimmobilien) – regelmäßig ohne Einsatz jeglichen Eigenkapitals – durch findige Vermittler verführt. Nach der anlegerfreundlichen Rechtsprechung des BGH kann nunmehr eine Vielzahl von Immobilienbesitzern gegenüber den finanzierenden Banken erfolgreich im Wege des Schadenersatzes die Rückabwicklung des Darlehens geltend machen.
Steuerliche Behandlung des Darlehensverzichts
Banken bieten ihren Kunden als Schadenersatz einen Schuldenerlass an. Der soll als zweistufige Entschädigung den überhöhten Kaufpreis ausgleichen und die hierauf entfallenden zu viel bezahlten Schuldzinsen erstatten. Die Finanzverwaltung behandelt diesen Vorgang wie folgt:
- Sofern zu viel bezahlte Schuldzinsen ersetzt werden, liegen negative Werbungskosten und damit im Umkehrschluss Einnahmen nach § 21 EStG vor. Das gilt bis zu der Höhe, bis zu der in der Vergangenheit ein Finanzierungsaufwand als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt worden ist.
- Der Schuldenerlass selbst führt zu einer Minderung der ehemaligen Anschaffungskosten für das Gebäude und somit zu einer geringeren AfA-Bemessungsgrundlage.
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