§ 21 EStG – Umbau von Großraum- in Einzelbüros ist abziehbarer Erhaltungsaufwand
Wird ein Großraumbüro durch Rigips-Wände in Einzelzimmer umgebaut, stellen die Aufwendungen als Erhaltungsaufwand sofort abziehbare Werbungskosten dar. Damit schließt sich der BFH in einem nachträglich zur Veröffentlichung bestimmten Urteil nicht der Auffassung der Finanzverwaltung an, die den Einbau von zusätzlichen Trennwänden als Herstellungskosten erfasst und die Aufwendungen nur über die AfA berücksichtigt. Herstellungskosten sind nur Aufwendungen, die für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für seine wesentliche Verbesserung entstehen.
Im Urteilsfall wurde ein Großraumbüro nach Auszug der gewerblichen Mieter in vier Einzelräume umgebaut und die Elektroinstallation entsprechend angepasst. Damit war das Büro für die neuen Mieter besser nutzbar. Das Finanzamt lehnte den Sofortabzug des Aufwands von rund 15.000 EUR mit dem Verweis auf Herstellungskosten ab. Laut BFH genügt die reine Umgestaltung von vermieteten Räumen durch Zwischenwände aber nicht, um den streitigen Aufwand als Herstellungskosten zu qualifizieren.
Die Herstellung eines Wirtschaftsguts ist neben Erst-Herstellung und der Wiedererstellung nur dann anzunehmen, wenn ein vorhandenes Wirtschaftsgut in seinem Wesen verändert wird (Wesensänderung). Das ist beispielsweise der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind. Die Einfügung von Zwischenwänden kann danach für sich allein nicht zur Annahme von Herstellungskosten führen.
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