§ 21 EStG - Verluste aus Angehörigenverträgen können Steuerhinterziehung sein
Vermietung unter Angehörigen ist sehr beliebt. Leider wird eine wichtige Voraussetzung für die Anerkennung eines Mietverhältnisses und damit für den Werbungskostenabzug immer wieder auf die leichte Schulter genommen. Hartnäckige Vermieter versuchen dann ihr Recht vor den Finanzgerichten oder dem BFH zu erlangen. Wenn aber das Mietverhältnis dem „Fremdvergleich“ nicht standhält, bleibt der Werbungskostenabzug versagt.
In einem rechtskräftigen Urteil stellt das FG Berlin-Brandenburg nunmehr Kriterien auf, wann ein Mietverhältnis zwischen Verwandten nicht fremdüblich und damit steuerlich unbeachtlich ist. Für den Fremdvergleich trägt der Steuerpflichtige die volle Beweislast.
Nach dem Urteilstenor ist die Vermietung einer von einer Scheune in ein Wohnhaus mit Garten umgebauten Immobilie vom Sohn an die Mutter nicht fremdüblich, wenn etwa
- im Mietvertrag keine Vereinbarungen über Zeitpunkt und Höhe von Nebenkostenvorauszahlungen getroffen worden sind und beträchtliche Nebenkosten über Jahre hinweg nie eingefordert wurden,
- sowohl Sohn als auch Mutter jederzeit und unabhängig voneinander uneingeschränkt Zugang zum Haus mit Garten hatten und nicht bewiesen wurde, dass es der Mutter wie angegeben nur als Zweitwohnung diente,
- der Vermieter das Objekt zumindest gleichberechtigt mitgenutzt hat,
- der Mietvertrag teilweise nicht wie vereinbart durchgeführt worden ist, da die vorgesehene Kaution nicht bezahlt sowie die vom Mieter vertraglich zugesagten umfassenden Instandhaltungsarbeiten im Garten nicht durchgeführt wurden und
- der Sohn eine unmöblierte Wohnung vermietet, diese später aber auf eigene Kosten mit neuen Möbeln ausgestattet und Schwimmbecken sowie Saunabereich eingebaut hat.
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