§ 21 EStG - Vorausgezahlte Fördermittel mindern erst nachträglich die AfA
Erhält der Besitzer eines denkmalgeschützten Gebäudes Sanierungsfördermittel als Vorauszahlung unter dem Vorbehalt der späteren Bestimmung, ob sie nach Durchführung als Darlehen oder Zuschuss gewährt werden oder zurückzuzahlen sind, führen diese im Zeitpunkt ihrer Auszahlung nicht zu Mieteinnahmen. Auch mindern sie die AfA-Bemessungsgrundlage nicht. Die Zuschüsse wären nach einem neueren Urteil des BFH nur dann als Einnahme zu behandeln, wenn sie eine Gegenleistung für die Nutzung des Grundstücks darstellen würden. Sie werden aber ausschließlich aus städtebaulichen Gründen gezahlt und dienen dem Hausbesitzer nicht zum Ausgleich laufender finanzieller Nachteile, die ihm aufgrund einer eingeschränkten Verwendungsmöglichkeit entstehen. Es handelt sich vielmehr um eine Objektförderung der vorgenommenen Baumaßnahmen.
Soweit die vorausgezahlten Fördermittel nicht zurückgezahlt werden müssen, wirkt diese Entscheidung nicht nach § 175 AO auf den Zeitpunkt der Gewährung zurück. Die Mittel sind bis dahin als Darlehen zu behandeln. Erst mit der endgültigen Entscheidung, dass die Fördergelder nicht zurückzuzahlen sind, kommt es zu einem Baukostenzuschuss, der die Herstellungskosten der Gebäude und damit die AfA-Bemessungsgrundlage mindert. Eine Korrektur für die vorherigen Jahre kommt aber nicht in Betracht, weder als negative Werbungskosten noch als steuerpflichtige Einnahmen.
Hierbei gelten dieselben Grundsätze wie für die Ermäßigung von Anschaffungskosten. Dies wirkt sich für den Immobilieneigentümer durch die Abschnittsbesteuerung positiv aus, indem er einen Wertverzehr in der Vergangenheit steuermindernd berücksichtigen konnte.
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