§ 21 EStG - Zahlungen zur Ablösung eines Erbbaurechts
Die Zahlung für die Ablösung eines Erbbaurechts führt zu sofort abzugsfähigen Werbungskosten, wenn dadurch der Erbbauberechtigte ausgetauscht wird und höhere Erbbauzinsen erlangt werden können. Aktivierungspflichtige Anschaffungskosten des Grundstücks liegen daher nicht vor.
Im Urteilsfall ging es um ein noch rund 52 Jahre laufendes Erbbaurecht, auf das der Berechtigte gegen eine Abfindung von 70.000 EUR verzichtete. Zeitgleich bestellte der Grundstücksbesitzer ein neues Erbbaurecht am betreffenden Grundstück. Das Finanzamt hatte auf die BFH-Rechtsprechung verwiesen, wonach Zahlungen zur Ablösung eines dinglichen Rechts an einem Grundstück nachträgliche Anschaffungskosten darstellen, wenn hierdurch die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht an der Immobilie zurückerlangt wird.
Nach dem FG Düsseldorf ist die Zahlung wie eine Abstandszahlung des Eigentümers an den Mieter für die vorzeitige Gebäuderäumung zu behandeln und sofort abziehbar. Dem steht auch die Ansicht des BFH nicht entgegen, da der Eigentümer die Zahlung zur Ablösung des Erbbaurechts nicht geleistet hat, um die Beschränkung seiner Eigentümerbefugnisse zu beseitigen, sondern um den Erbbauberechtigten austauschen und damit höhere Erbbauzinsen erlangen zu können. Aus wirtschaftlicher Sicht hat der Erbbauverpflichtete zu keinem Zeitpunkt die vollständige rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht an dem Grundstück zurückerlangt, weil dieses ohne den Zwischenerwerb einer wirtschaftlichen Verfügungsmacht sofort auf den neuen Erbbauberechtigten übergegangen ist.
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