§ 22 EStG – Besteuerung von Stillhaltergeschäften ist verfassungswidrig
Zwar hat das BVerfG mit Beschluss vom 9.3.2004 Vollzugsdefizite bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen für 1997 und 1998 beanstandet und die Steuererhebung für verfassungswidrig erklärt. Doch die sich hieran anschließenden Beschlüsse von Finanzgerichten und dem BFH zu anderen Jahren beziehen sich nur auf Einkünfte aus § 23 EStG. Wenig beachtet wird in diesem Zusammenhang die Erfassung von Optionsprämien nach § 22 Nr. 3 EStG.
Nach dem Beschluss des FG Münster vom 5.4.2005 ist auch die Besteuerung von erhaltenen Optionsprämien als Stillhalter für 1996 verfassungswidrig. Die Richter legten deshalb dem BVerfG die Frage vor, ob die entsprechenden Vorschriften des EStG verfassungswidrig und nichtig seien, da für 1996 dieselben Erhebungsdefizite vorliegen wie in den beiden beanstandeten Folgejahren. Dies gelte auch für die Besteuerung von Prämien, die dem Stillhalter gezahlt werden. Zwar handelt es sich um sonstige Einkünfte aus Leistungen, doch auch hier liege das von den Verfassungsrichtern gerügte Vollzugsdefizit vor.
Bescheide sollten in Hinsicht auf die sonstigen Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG offen gehalten werden – und dies für alle Jahre. Denn hierzu ergeht kein Vorläufigkeitsvermerk und die Vorschrift ist für 1997 und 1998 nicht für nichtig erklärt worden. Darüber hinaus werden diese Einnahmen auch nicht durch die neue Jahresbescheinigung erfasst, so dass hier durchaus auch noch für 2004 ein Erhebungsdefizit erkennbar ist.
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