§ 22 EStG - Erwerbsminderungsrente ist mit dem Ertragsanteil von 50 % steuerpflichtig
Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen wie gesetzliche Alters- und abgekürzte Leibrenten ab 2005 dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung mit einem jährlich bis 2040 ansteigenden Prozentsatz. Aus diesem Grund kommt nach dem Urteil des FG Münster grundsätzlich keine Privilegierung als abgekürzte Leibrente in Betracht, bei der weiterhin lediglich der geringere Ertragsanteil als Einnahme erfasst wird. Denn auch die Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente erwirbt der Berechtigte aus seinen Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung.
Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen und einer privaten Versicherung ist deshalb gerechtfertigt, weil Beitragszahlungen an Privatversicherungen in weitem Umfang aus versteuertem Einkommen erfolgen. Somit ist es im Gegenzug gerechtfertigt, nur den Ertragsanteil der Rente der Besteuerung zu unterwerfen. Dies umfasst nur den Teil, der zusätzlich zum angesparten Rentenkapital als Zinsanteil zur Auszahlungen gelangt.
Praxishinweis: Zu der Frage, ob die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solchen aus privaten Leibrentenversicherungen verfassungskonform ist, sind beim BFH bereits Revisionen anhängig. Einkommensteuerbescheide ergehen ab 2005 in Hinsicht auf die Leibrenten nach § 22 Nr. 1a EStG aber ohnehin vorläufig.
Fundstellen:
FG Münster 24.3.2010, 12 K 2243/08 E
Abruf-Nr. 102044
FG Münster 29.10.09, 8 K 1745/07 E, EFG 10, 329, Revision unter X R 54/09
FG Düsseldorf 11.3.09, 7 K 3215/08 E, EFG 09, 1381, Revision unter X R 19/09