§ 22 EStG - Kein steuerpflichtiger Unterhalt ohne Sonderausgabenabzug beim Geber
Unterhaltsleistungen sind beim Empfänger nur dann als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn sie beim Geber als Sonderausgaben steuermindernd abgezogen werden können. Im vom FG Köln entschiedenen Fall hatte die Ex-Gattin zwar die Anlage U unterschrieben, bei ihrem Ex-Ehemann konnten die Zahlungen aber mangels positiver Einkünfte nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Der Zweck des Realsplittings besteht darin, dass eine Verteilung des Einkommens stattfindet. Eine beim Geber im Inland abziehbare Leistung soll beim Empfänger korrespondierend der Besteuerung unterworfen werden. Dies entfällt, wenn es beim Geber an einem Abzugstatbestand fehlt. Der BFH hat bereits entschieden, dass die Leistungen nicht als sonstige Einkünfte beim Empfänger zu versteuern sind, wenn der Geber nicht einkommensteuerpflichtig ist.
Unterhalt ist grundsätzlich nicht steuerbar. Würde nun die Unterhaltsleistung beim Empfänger steuererhöhend berücksichtigt, obwohl sie sich beim Zahlenden nicht entlastend auswirkt, verstieße das gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Finanzverwaltung hat bislang nur angeordnet, dass eine Versteuerung beim Empfänger auch erfolgen muss, wenn sich der Sonderausgabenabzug beim Geber nicht voll auswirkt.
Fundstellen:
FG Köln 7.11.07, 14 K 4225/06,Revision unter X R 49/07
BFH 14.4.05, XI R 33/03, BStBl II 05, 825; 13.12.05, 31.3.04, X R 18/03, BStBl II 04, 1047; 16.3.04, IX R 46/03, BStBl II 04,1046
OFD Koblenz 30.7.07, S 2221 a, S 2255 A - St 32 1, DB 07, 1949
BGH 11.5.05, XII ZR 108/02, NJW 05, 2223