§ 22 EStG – Steuerliche Berücksichtigung der Renten über die Öffnungsklausel
Die Öffnungsklausel sieht eine Ausnahme von der künftig generell geltenden nachgelagerten Rentenbesteuerung vor. Wer nachweist, dass er bis Ende 2004 mindestens 10 Jahre lang Beiträge oberhalb des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat, kann insoweit die günstigere Ertragsanteilsbesteuerung beantragen. Damit soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden. Die Voraussetzungen sind über eine Bescheinigung des Versorgungsträgers einmalig nachzuweisen. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass mindestens 10 Jahre lang Beiträge oberhalb des Höchstbeitrages an einen Versorgungsträger gezahlt wurden. Auch Zahlungen an verschiedene Träger sind ausreichend. Dazu sind sämtliche Beiträge zusammenzurechnen, die im einzelnen Jahr an Rentenversicherungen, Alterskassen und Versorgungseinrichtungen abgeflossen sind.
Der Antrag auf die Ertragsanteilsbesteuerung erfolgt über Zeile 7 der Anlage R. Hier ist der Prozentsatz der Rente anzugeben, der mit dem günstigen Ertragsanteil zu besteuern ist. Dieser individuelle Prozentsatz ist vom Versorgungsträger zwingend zu bescheinigen.
Wird nun der Höchstbeitrag bei einem Versorgungsträger in mindestens zehn Jahren überschritten, wendet das Finanzamt die Öffnungsklausel bei allen Renten an, für die entsprechende Bescheinigungen vorliegen. Wird die Frist aber bei keinem Versorgungsträger überschritten, werden von Amts wegen vom Rentner Aufstellungen über die in den einzelnen Jahren geleisteten Beiträge angefordert. Über diesem Weg muss die Einhaltung der Zehnjahres-Frist nachgewiesen werden. Ist jedoch offensichtlich, dass der Zeitraum bei mehreren Versicherern zusammen deutlich überschritten wird, kann diese Nachfrage entfallen.
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