§ 22 EStG – Stillhalter können Verluste vor 1999 mit anderen Einkünften verrechnen
Bis 1998 konnten Verluste nach § 22 EStG nicht jahresübergreifend mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Das BVerfG hatte dieses Verlustausgleichsverbot darauf für verfassungswidrig erklärt, was der BFH auf die Spekulationsgeschäfte nach § 23 EStG übertragen hatte. Demnach sind die negativen Einkünfte voll mit anderen Einkunftsarten verrechenbar. Die Verwaltung wendet dieses Urteil in allen offenen Fällen an.
Die für Wertpapierverluste aufgestellten Grundsätze gelten nach Ansicht des FG Düsseldorf auch für Stillhalteroptionsgeschäfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG, da der Erfolg oder Misserfolg in beiden Fällen von der Wertentwicklung bestimmter Wertpapiere abhängt. Somit war das bis Ende 1998 geltende Verlustausgleichsverbot auch im Hinblick auf Verluste aus Stillhalteroptionsgeschäften verfassungswidrig. Dieser Verlust kann daher ebenso wie Verluste aus der Vermietung beweglicher Sachen und aus Spekulationsgeschäften mit sonstigen positiven Einkünften ausgeglichen werden.
Die Verwaltung wendet die Verrechnung mit anderen Einkunftsarten bei Verlusten aus § 22 Nr. 3 EStG noch nicht an. Es kommen weder ruhende Verfahren noch Aussetzung der Vollziehung in Betracht. Für Betroffene ist das Urteil des FG Düsseldorf die Grundlage, um Fälle in eine positive Richtung zu bringen. Hierbei wurde der Finanzverwaltung keine Möglichkeit der Revision gegeben.
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