§ 224 AO – Scheckzahlung gilt erst nach drei Tagen als bewirkt
Es war bislang üblich, mit einer Steuerzahlung per Scheck noch am Fälligkeitstag einen Zinsvorteil zu erlangen. Denn dieser Betrag wurde erst später vom Konto abgebucht, galt jedoch bereits mit dem Eingang beim Finanzamt als geleistet. Für ab dem 1.1.2007 eingehende Schecks ändert sich dies. Die Zahlung gilt erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks als entrichtet. Somit reicht es nicht mehr aus, den Scheck gleichzeitig mit der Lohnsteueranmeldung oder der Umsatzsteuervoranmeldung am 10. eines Monats einzureichen. Dann gilt die Steuerschuld erst am 13. als bewirkt, was zu spät ist. Gleiches trifft auch auf die Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen zu.
Zwar werden innerhalb der Schonfrist von drei Tagen nach § 240 Abs. 3 AO noch keine Säumniszuschläge erhoben. Diese Ausnahme gilt aber nur für Überweisungen oder Lastschriften, nicht hingegen bei Bar- und Scheckzahlungen. Daher muss der Scheck dem Finanzamt jetzt bereits drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen, um Säumniszuschläge zu vermeiden. Bis 31.12.2006 reicht noch eine Abgabe am Fälligkeitstag.
Praxishinweis: Da es in vielen Fällen aus praktischen Gründen nicht möglich ist, den Scheck drei Tage vor Erstellung der Voranmeldung auszufüllen, sollte generell über eine Umstellung auf unbare Zahlung nachgedacht werden. Entweder wird die Steuer am 10. eines Monats zeitgleich mit der elektronischen Übermittlung der Voranmeldung überwiesen oder dem Finanzamt eine Lastschriftermächtigung erteilt. Das beugt dem Risiko von Säumniszuschlägen vor. In beiden Fällen greift zudem die Schonfrist von drei Tagen.
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