§ 227 AO - Kein Erlass von verfassungswidrig festgesetzter Steuer
Der Umstand, dass das BVerfG die Besteuerung von Wertpapiergeschäften in 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt hat, rechtfertigt bei bestandskräftigen Verwaltungsakten nicht die Annahme einer sachlichen Unbilligkeit. Zwar kommt es insoweit zu einer Besserstellung derjenigen Anleger, die entweder rechtzeitig einen Rechtsbehelf gegen die entsprechenden Einkommensteuerfestsetzungen für 1997 oder 1998 eingelegt oder ihre Spekulationsgewinne erst gar nicht erklärt haben. Betroffenen war es aber möglich und zumutbar, sich damals rechtzeitig vor Eintritt der Bestandskraft gegen die Fehlerhaftigkeit der Steuerbescheide zu wehren. Damit scheidet ein Erlassgrund nach § 227 AO aus.
Der Gesetzgeber hat sich zwischen den Verfassungsgrundsätzen der Bestandskraft von Verwaltungsakten einerseits und der Gerechtigkeit im Einzelfall andererseits zulässigerweise zugunsten der Rechtssicherheit entschieden. Die dabei eintretende Ungleichbehandlung zum Nachteil derjenigen, die betreffende Steuerbescheide rechtskräftig werden ließen, hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Dies verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, sondern ist durch das vom BVerfG bestätigte Bedürfnis nach Rechtssicherheit gerechtfertigt.
Praxishinweis: Dieses Urteil des FG Hamburg sollte Steuerberater und ihre Mandanten mahnen, ihre Fälle so früh und so weit wie möglich offenzuhalten und insbesondere bei anhängigen Verfahren ein Ruhen des Einspruchs bis zur endgültigen Entscheidung anzustreben. Billigkeitsmaßnahmen kommen bei bestandskräftigen Bescheiden nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Gründe vorgetragen werden, warum vom Recht der fristgerechten Einlegung eines Rechtsbehelfs im Einzelfall kein Gebrauch gemacht werden konnte.
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