§ 23 EStG - Grundstücksentnahmen vor 1999 gelten nicht als private Anschaffung
Über § 23 Abs. 1 S. 2 EStG wird die Grundstücksentnahme aus dem Betriebsvermögen als Anschaffungsvorgang fingiert. Im Falle eines unentgeltlichen Erwerbs wird die Entnahme des Rechtsvorgängers dem Nachfolger zugerechnet. Diese Fiktion galt erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999. Nach Auffassung des BFH ist die Fassung des § 23 EStG im Zeitpunkt des Anschaffungsvorgangs maßgebend, weil hiermit das spätere private Veräußerungsgeschäft beginnt. Als Folge hieraus kann die Gesetzesänderung noch nicht für Entnahmen vor 1999 gelten. Davon geht aber die Finanzverwaltung aus.
Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Rechtsfolgen einer Entnahme aufgrund der Fiktion bereits nachträglich gelten sollen. Dies würde auch eine belastende und verfassungsrechtlich problematische Rückwirkung darstellen. Im umgekehrten Fall der Veräußerungsfiktion bei einer Einlage gilt die Gesetzesänderung ausdrücklich auf Vorgänge ab 1999. Dieser Grundgedanke ist auf Entnahmen übertragbar. Damit unterliegt eine Immobilie nicht der Spekulationsbesteuerung, wenn sie von den Eltern vor 1999 aus dem Betriebsvermögen entnommen und anschließend an die Kinder verschenkt wird.
Fundstellen:
BFH 18.10.06, IX R 5/06, DStR 06, 2167, DB 06, 2609, BB 06, 2728; IX R 27/06; IX R 32/06
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 21,20 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig