§ 23 EStG - Kaum noch Widrigkeiten bei den Spekulationsgeschäften
Das BVerfG hatte im März 2004 bei Spekulationsgewinnen für 1997/98 strukturelle Erhebungsdefizite erkannt und die Besteuerung als verfassungswidrig bezeichnet. Damit kamen auch Zweifel an der verfassungsgemäßen Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften in anderen Zeiträumen auf. Nahezu alles war strittig. In der Zwischenzeit sind jedoch die meisten Streitpunkte geklärt:
- Spekulationsgewinne vor 1997 dürfen weiterhin besteuert werden. Beschwerden gegen die Urteile des BFH und des FG Münster hat das BVerfG verworfen. Dafür sind Verluste vor 1997 unbeschränkt mit anderen Einkunftsarten verrechenbar.
- Spekulationsgewinne ab 1999 werden zwar nur vorläufig festgesetzt, der BFH sieht aber wegen der verbesserten Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung über Kontenabruf und Jahresbescheinigungen keine Erhebungsdefizite mehr. Allerdings ist über die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde noch nicht entschieden. Da Optionsgeschäfte nach § 22 EStG nicht von der Vorläufigkeit erfasst werden, müssen diese Bescheide gesondert offengehalten werden.
- Verluste ab 1999 sind begrenzt mit entsprechenden positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar. Zur Frage, ob sie auch mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden dürfen, liegen dem BFH noch mehrere Revisionen vor. Die jeweiligen Vorinstanzen haben dies jedoch verneint. Dem wird sich der BFH vermutlich anschließen (s. AStW 06, 696).
Fundstellen:
Gewinne vor 1997: BFH 1.6.04, IX R 35/01, BStBl II 05, 26; 29.6.04, IX R 26/03, BStBl II 04, 995; 14.12.04, VIII R 81/03, BStBl II 05
BVerfG 25.11.05, 2 BvR 359/05; 19.4.06, 2 BvR 300/06, HFR 06, 718
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