§ 23 EStG – Weitere Widrigkeiten bei Spekulationsgeschäften
Die derzeit heftige Diskussion um die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Steuern auf private Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren und am Terminmarkt blendet die übrigen Themen zu diesem Bereich eher aus. Dabei sind noch weitere Regelungen Gegenstand mehrerer Finanzgerichtsverfahren, die im nachfolgenden Überblick dargestellt werden.
Verrechnung von Verlusten
Ab 1999 können die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 Abs. 3 S. 9 EStG jahresübergreifend mit gleichen positiven Einnahmen ausgeglichen werden. Für die davor liegenden Jahre hat der Gesetzgeber dies ausdrücklich ausgeschlossen. Ein Verlust aus Wertpapieren oder Optionsgeschäften verpuffte daher wirkungslos, obwohl das Bundesverfassungsgericht 1998 die fehlende Verrechnungsmöglichkeit als nicht verfassungsgemäß eingestuft hatte.
Nunmehr hat der Bundesfinanzhof in zwei aktuellen Urteilen vom 1.7.2004 und 14.7.2004 Stellung zu Verlusten aus Spekulationsgeschäften vor 1999 genommen.
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